Allgemeine Geschäftsbedingungen VISTON GFX
1. Zusammenarbeit
1.1. Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem
vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen
unverzüglich gegenseitig.
1.2. Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig
oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen Viston gfx unverzüglich
mitzuteilen.
1.3. Die Vertragsparteien nennen einander Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die die
Durchführung des Vertragsverhältnisses für die Vertragspartei verantwortlich und sachverständig
leiten.
1.4. Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich mitzuteilen.
Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren
Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben
und entgegenzunehmen.
1.5. Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse
bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages
eingreifen zu können.
2. Mitwirkungspflichten des Kunden
2.1. Der Kunde unterstützt Viston gfx bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu
gehört insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellung von Informationen, Datenmaterial sowie
von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern. Der Kunde
wird Viston gfx hinsichtlich der von Viston gfx zu erbringenden Leistungen eingehend instruieren.
2.2. Sofern sich der Kunde verpflichtet hat, Viston gfx im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-,
Text- o.ä.) Materialien zu beschaffen, hat der Kunde diese Viston gfx umgehend und in einem
gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine
Konvertierung des vom Kunden überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so
übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten. Der Kunde stellt sicher, dass Viston gfx die zur
Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält.
2.3. Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.
3. Beteiligung Dritter
3.1. Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Kunden für ihn im Tätigkeitsbereich von
Viston gfx tätig werden, hat der Kunde wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. Viston gfx hat es
gegenüber dem Kunden nicht zu vertreten, wenn Viston gfx aufgrund des Verhaltens eines der
vorbezeichneten Dritten seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden ganz oder teilweise nicht
oder nicht rechtzeitig nachkommen kann.
4. Termine
4.1. Termine zur Leistungserbringung dürfen auf Seiten von Viston gfx nur durch den Ansprechpartner
zugesagt werden.
4.2. Die Vertragsparteien werden Termine möglichst schriftlich festlegen. Termine, durch deren
Nichteinhalten eine Vertragspartei nach § 286 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Mahnung
in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind stets schriftlich festzulegen und als verbindlich zu
bezeichnen.
4.3. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche
Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im
Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen,
Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte etc.) hat Viston gfx nicht zu vertreten und
berechtigen Viston gfx, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl.
einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Viston gfx wird dem Kunden
Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen.
4.4. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertraten hat, so
kann Viston gfx eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit kann er auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines
weitergehenden Verzugschadens bleibt davon unberührt.
5. Vorlagen
5.1. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller Viston gfx übergebenen Vorlagen
berechtigt ist. Sollte er entgegen der Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der
Auftraggeber Viston gfx von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
6. Vergütung
6.1. Entwürfe, Reinzeichnungen und Werke oder Werkteile bilden zusammen mit der Einräumung von
Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des
Tarifvertrages für Design- und Produktionsleistungen SDSt/AGD/BGD, sofern keine anderen
Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütung erfolgt zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
6.2. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und Reinzeichnungen geliefert, entfällt
die Vergütung für die Nutzung.
6.3. Werden Entwürfe später, oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist Viston
gfx berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz
zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
6.4. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstige Tätigkeiten, die Viston gfx für den
Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
7. Fälligkeit der Vergütung
7.1. Die Vergütung ist bei Auslieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten
Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des
Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von Viston gfx hohe
finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagsleistungen zu leisten, und zwar 40% der
Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 60% nach Fertigstellung der Arbeiten.
7.2. Bei Zahlungsverzug kann Viston gfx Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz
der Deutschen Bundesbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens
bleibt davon unberührt.
8.Urheberrecht und Nutzungsrechte
8.1. Jeder dem Viston gfx erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von
Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
8.2. Alle Entwürfe, Reinzeichnungen und Werke oder Werkteile unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die
Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach §2 UrhG erforderliche
Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
8.3. Die Entwürfe, Reinzeichnungen und Werke oder Werkteile dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung
von Viston gfx weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung –
auch von Teilen- ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt Viston gfx, eine
Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht
vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design- und Produktionsleistungen SDSt/AGD übliche
Vergütung als vereinbart.
8.4. Viston gfx überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine
Vergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte
gehen erst nach vollständiger Bezahlung aller Vergütungen über.
8.5. Viston gfx hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine
Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt Viston gfx zum Schadensersatz. Ohne Nachweis
eines höheren Schadens beträgt der Schadensersatz 100% der vereinbarten bzw. nach dem
Tarifvertrag für Design- und Produktionsleistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht, einen
höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.
8.6. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der
Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. An Entwürfen, Reinzeichnungen und Werke oder Werkteile werden nur Nutzungsrechte
eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
9.2. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der
Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die
Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
9.3. Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers.
9.4. Viston gfx ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den
Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdateien,
so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat Viston gfx dem Auftraggeber
Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von Viston
gfx geändert werden.
9.5. Manuskripte, Vorlagen zu Reproduktion, datengespeicherte Manuskripte, Korrektur- und
Filmläufe, Archivalien und andere der Wiederverwendung dienenden Gegenstände sowie Halbund
Fertigerzeugnisse werden nur 3 Monate über Auslieferungstermin hinaus verwahrt.
Aufbewahrungen von datengespeicherten Arbeiten werden nur nach vorheriger Vereinbarung
und gegen besondere Vergütung länger als 3 Monate archiviert.
10. Rücktritt
10.1. Der Kunde kann wegen einer nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden
Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn Viston gfx diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.
11. Haftung
11.1. Viston gfx verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere
auch ihm überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Er haftet für
entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert
hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.
11.2. Viston gfx verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten.
Darüber hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.
11.3. Sofern Viston gfx notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer
keine Erfüllungsgehilfen von Viston gfx. Viston gfx haftet nur für eigenes Verschulden und nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
11.4. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den
Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
11.5. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und
Reinzeichnungen entfällt jede Haftung von Viston gfx.
11.6. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der
Arbeiten haftet Viston gfx nicht.
11.7. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 10 Tagen nach Ablieferung des Werks
schriftlich bei Viston gfx geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
12. Geheimhaltung, Presseerklärung
12.1. Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und
Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht
zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht
werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des
Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.
12.2. Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über den Inhalt dieses
Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.
12.3. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
12.4. Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wie
Strategiepapiere, Briefingdokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie
herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen
Unterlagen geltend machen kann.
12.5. Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen eine Vertragspartei auf die andere Bezug nimmt,
sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung - auch per E-Mail - zulässig.
13. Schlichtung
13.1. Die Parteien versuchen bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit
diesem Vertragsverhältnis zunächst eine Lösung durch eine eingehende Erörterung zwischen den
Ansprechpartnern herbeizuführen.
13.2. Durch die Parteien nicht lösbare Meinungsverschiedenheiten sollen durch ein
Schlichtungsverfahren beigelegt werden. Sofern eine Partei die Durchführung eines
Schlichtungsverfahrens ablehnt, kann sie den ordentlichen Gerichtsweg beschreiten, wenn Sie
dies der anderen Partei zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
13.3. Zur Ermöglichung der Schlichtung verzichten die Parteien wechselseitig auf die Einrede der
Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Lebenssachverhalt ab Schlichtungsantrag bis
einen Monat nach Ende des Schlichtungsverfahrens. Der Verzicht bewirkt eine Hemmung der
Verjährung.
13.4. Die von dem Schlichtungsverfahren, einschließlich der vorangehenden Erörterung zwischen den
Ansprechpartnern, betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der
Schlichtung und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Schlichtungsergebnisse zuzüglich
einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben.
14. Sonstiges
14.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind Viston gfx Korrekturmuster vorzulegen.
14.2. Die Produktionsüberwachung durch Viston gfx erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung.
Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist Viston gfx berechtigt, nach eigenem Ermessen
die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Viston
gfx haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
14.3. Von vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber Viston gfx, je nach Auftrag, 5-20
einwandfreie ungefaltete Belegexemplare unentgeltlich. Viston gfx ist berechtigt, diese Muster
zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
14.4. Viston gfx darf den Kunden auf seiner Web-Site oder in anderen Medien als Referenzkunden
nennen. Viston gfx darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich
wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes
berechtigtes Interesse geltend machen.
15. Schlussbestimmungen
15.1. Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein
oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
15.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nicht Vertragsbestandteil.
15.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen
Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
15.4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit
diesem Vertrag ist der Sitz von Viston gfx.